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Mitsegelvereinbarung
Bei unseren Törns wird für die Verpflegung und die Schiffsnebenkosten wie z.B. Hafengeld und Diesel, eine Bordkasse eingerichtet in die jedes Crewmitglied einen Betrag von ca. 100,- Euro pro Woche einzahlt, der Skipper wird von der Bordumlage freigehalten. Die Vereinbarung wird für den Eigner erst nach Zahlung von 50% der Gesamtsumme, die innerhalb von 10 Tagen nach Buchung zu überweisen sind, verbindlich. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Segelbeginn zu entrichten. Bei Buchungen, deren Vorlaufzeit weniger als 4 Wochen beträgt, ist bei Vertragsabschluß der volle Betrag zu überweisen. Für den vereinbarten Zeitraum wird pro Person ein Kojenplatz auf der SIMILE zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Tauchausrüstung ist im Preis nicht inbegriffen. Von den Mitseglern wird eine aktive Beteiligung an der täglichen Bordroutine (Instandhaltung, Kochen, Abwaschen usw.) erwartet. Als Teilnehmer an einem sportlichen Unternehmen haben die Mitsegler den Anordnungen des Skippers Folge zu leisten und bei der Beseitigung von eventuellen Störungen mitzuwirken um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Eigner kann fristlos vom Vertrag zurücktreten: - wenn der /die Mitsegler/in den Anweisungen des Skippers nicht folgt oder sonst durch sein Verhalten den Ablauf der Reise nachhaltig stört. Bei einer fristlosen Kündigung behält der Eigner den Anspruch auf den Mitsegelpreis. Abweichungen vom Törnplan hinsichtlich Hafenauswahl, Abfahrts- und Ankunftszeiten können vom Skipper aus Sicherheitsgründen jederzeit vorgenommen werden. Bricht ein Mitsegler die Reise vorzeitig ab, ohne hierzu durch nicht zu beseitigende Mängel oder höhere Gewalt genötigt zu sein oder auf Grund einer plötzlichen, schweren Erkrankung, so behält der Eigner ebenfalls den Anspruch auf den vollen Mitsegelpreis. Jeglicher Aufenthalt und Nutzung der SIMILE und der vorhandenen Einrichtungen sowie des Beibootes geschieht auf eigene Gefahr. Der/die Mitsegler/in verpflichtet sich eine Reiseunfall- und Krankenversicherung abzuschließen. Weitergehende Ansprüche an den Eigner oder seiner Vertreter, gleichgültig aus welchen Gründen, sind ausgeschlossen. _ |